Uneingeschränkt testierfähig sind Personen ab 18 Jahren, die in der Lage sind, die Bedeutung und die Folgen ihrer letztwilligen Verfügung zu verstehen. Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können bei entsprechender Einsichtsfähigkeit mündlich vor Gericht oder einem Notar testieren.

Hinterlassen Sie einen Kommentar