Gut zu wissen: Patientenverfügung

Jeder kann eine Patientenverfügung verbindlich errichten, um vorab festzulegen, welche medizinischen Behandlung später nicht gewünscht werden.

Was ist eine Patientenverfügung und welchen Zweck hat sie?

Eine Patientenverfügung (PV) auf Grundlage des Patientenverfügungsgesetzes (PatVG) ist eine höchstpersönliche Willenserklärung, mit der man eine oder mehrere medizinische Behandlungen im Voraus ablehnt, wenn man zum gegebenen Zeitpunkt selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Zum Zeitpunkt der Errichtung ist die Entscheidungsfähigkeit erforderlich. Diese Willenserklärung können kranke, aber auch gesunde Menschen abgeben.  Mit einer PV können nur bestimmte konkret genannte medizinische Behandlungen abgelehnt werden. Die Grundversorgung mit händisch verabreichter Nahrung und Flüssigkeit ist Teil der Pflege und kann nicht mittels einer PV abgelehnt werden.  Behandlungswünsche können ebenfalls Inhalt einer PV sein, wenn sie medizinische notwendig, tatsächlich durchführbar und rechtlich erlaubt sind. Rechtlich verboten und als Inhalt einer PV nicht möglich sind Behandlungswünsche, die sich auf Maßnahmen der aktiven direkten Sterbehilfe beziehen.

Was ist bei der Errichtung einer Patientenverfügung zu beachten?

Für verbindliche Patientenverfügungen bestehen strenge formale Voraussetzungen. Es gilt die Schriftlichkeit und es muss eine vorangehende, umfassende ärztliche Aufklärung sowie die Errichtung, z.B. vor einem Notar oder Rechtsanwalt, erfolgen. Die vorab abgelehnten medizinischen Behandlungen müssen konkret beschrieben sein und in welcher Situation welche konkreten medizinischen Maßnahmen abgelehnt werden, muss aus der PV eindeutig hervor gehen. Weitere Inhalte sind ebenfalls möglich, etwas die Bestimmung einer Vertrauensperson oder von Personen, denen keine Auskunft über den Gesundheitszustand gegeben werden darf. Im Anschluss an die Beratung durch MEIN LEBEN wird von unseren Kooperationspartnern (ÄrztInnen bzw. RechtsanwältInnen) die verbindliche PV rechtkonform errichtet. Sie gilt für die Dauer von (max.) 8 Jahren und muss danach erneuert werden.

Woher wissen die behandelnden Ärzte vom Bestehen einer Patientenverfügung?

Jede PV kann in einem Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats oder der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden.

Es besteht eine österreichweit verfügbare Einsichtsmöglichkeit für Krankenanstalten in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats und in das Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte. ÄrztInnen fragen im Behandlungsfall diese Register ab. Die PV kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Eine PV, die nicht alle Inhalts- oder Formerfordernisse erfüllt, ist zwar nicht verbindlich, aber dennoch für die Ermittlung des Willens der betroffenen Person von Bedeutung. Die Inhalte einer solchen PV müssen trotzdem in die ärztliche Entscheidung einfließen. Die behandelnden ÄrztInnen haben zwar den Willen des Patienten zu berücksichtigen, es ist aber dabei zu beachten, dass ÄrztInnen grundsätzlich verpflichtet sind, Leben zu erhalten und diesbezüglich einer strengen Haftung unterliegen.

Eine einfache Willenserklärung kann auch formlos und mündlich erfolgen. Eine mündliche Willenserklärung muss vom Gesundheitspersonal in der Krankengeschichte in Form eines VSD Vorsorgedialogs dokumentiert werden.

Wie hoch sind die Kosten der PV?

Beim Errichten einer PV nach der Beratung durch ExpertInnen von MEIN LEBEN belaufen sich die Kosten für die ärztliche bzw. die juristische Aufklärung/Beratung auf EUR 300,- (inkl. 20% USt.) Gemeinsam mit einer Vorsorgevollmacht (separat EUR 180,- inkl. 20% USt.) belaufen sich die Kosten auf EUR 420,- (inkl. 20% USt).

Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, sollte eine entsprechende Hinweiskarte ständig bei sich tragen, auf der die Daten der Vertrauensperson(en) aufscheinen.

zum Downloadbereich