Gut zu wissen: Testament

Jeder kann ein Testament (letztwillige Verfügung) errichten. Voraussetzung ist die Testierfähigkeit. Z.B. kann man seine Verlassenschaft (oder Teile davon) jemanden zukommen lassen, der vom österreichischen Erbrecht nicht erfasst ist. Der Pflichtteilsanspruch der pflichtteilsberechtigten Personen (im Wesentlichen die Kinder, Ehegatten und eingetragene PartnerInnen) kann auf diesem Weg nicht ausgeschaltet werden.

Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge in Österreich?

Die gesetzliche Erbfolge ist in Österreich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verankert. Sie regelt, wie eine Verlassenschaft nach dem Tod des Erblassers unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt wird, wenn es keine gewillkürte Erbfolge gibt. Anders ausgedrückt wird durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt, welche Erben nach dem Tod des Erblassers einen Anspruch auf ein Erbe erwerben.

  • Der Verstorbene kann zu Lebzeiten durch rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Testament, sonstiger letzter Wille) bestimmen, an wen nach seinem Tod sein Vermögen übergehen soll.
  • Die gesetzliche Erbfolge greift dann, wenn vom Erblasser keine gewillkürte Erbfolge (Erbfolge ohne Testament) vorgenommen wurde.
  • Gibt es mehrere gesetzliche Erben, wird der Nachlass unter diesen nach einer bestimmten Erbquote aufgeteilt.
  • Eingetragene LebenspartnerInnen sind in der gesetzlichen Erbfolge Eheleuten gleichgestellt.
  • Pflichtteile bleiben von der gewillkürten Erbfolge unberührt.

Wann kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen?

Wenn es mehrere gesetzliche Erben gibt, wird der Nachlass nach der sogenannten Erbquote verteilt. Hinterlässt ein Erblasser beispielsweise eine Ehefrau und drei Kinder, erhält die Ehefrau ein Drittel der Verlassenschaft. Die anderen zwei Drittel werden unter den drei Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Wo wird die gesetzliche Erbfolge geregelt?

Die gesetzliche Erbfolge wird in § 727 ABGB geregelt. Dieser besagt: „Wenn der Verstorbene seinen letzten Willen nicht gültig erklärt oder nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat oder wenn die eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen, kommt es ganz oder zum Teil zur gesetzlichen Erbfolge.“

Wie ist die Erbfolge bei eingetragener Partnerschaft?

Eingetragene PartnerInnen sind Ehepartnern bei der gesetzlichen Erbfolge gleichgestellt. Das bedeutet: Hat der Erblasser kein gültiges Testament errichtet, wird das gesetzliche Erbrecht angewendet. Diese sieht eingetragene PartnerInnen genau wie Ehemänner und Ehefrauen als gesetzliche Erben vor.

Und wie ist die Erbfolge bei LebensgefährtInnen?

LebensgefährtInnen und unverheiratet zusammenlebende Paare haben grundsätzlich kein gegenseitiges Erbrecht. Das heißt: Im Todesfall des Lebenspartners geht der hinterbliebene Partner leer aus und erhält nichts; nicht einmal einen Pflichtteil. Wenn LebensgefährtInnen möchten, dass dem/der Partner(in) nach dem eigenen Tod etwas aus der Verlassenschaft zukommt, muss dies ausdrücklich durch ein Testament verfügt werden. Seit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 steht jedoch LebensgefährtInnen ein außerordentliches Erbrecht zu, wenn es keine (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben gibt und (im Regelfall) die Lebensgefährten zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben.

Welche Formvorschriften gibt es für die Errichtung eines Testaments?

Vor allem das fremdhändige Testament ist seit 01.01.2017 von neuen Formvorschriften betroffen. Unter anderem muss die Unterschrift des Erblassers um einen handschriftlichen Zusatz erweitert werden, dass das Testament den eigenen letzten Willen enthält. Zudem müssen die Testamentszeugen namentlich und mit Adresse oder Geburtsdatum genannt werden und in ihrer Funktion als Testamentszeuge unterschreiben und auch handschriftlich einen Zeugenzusatz hinzufügen. Unsere AnwältInnen von MEIN LEBEN sind mit den Formvorschriften bestens vertraut.

Darüber hinaus können insbesondere Erben und deren Ehegatten und Kinder nicht Testamentszeuge sein. Gleiches gilt für eingetragene LebenspartnerInnen und LebensgefährtInnen.

Nach der neuen Rechtslage besteht eine gesetzliche Vermutung, dass ein in einer letztwilligen Verfügung bedachter Ehepartner oder der/die eingetragene Lebenspartner(in) bei Scheidung nichts erben soll. Ist dies nicht gewünscht, muss es ausdrücklich im Testament vermerkt werden.

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