Entscheidungsfähig ist, „wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen und sich entsprechend verhalten kann“. Das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung führt daher zur Entscheidungsunfähigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit (Rechtsgrundlagen u.a. § 3 Satz 2 PatVG bzw. § 24 Abs. 2 ABGB).

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